====== Gerichtliche Entscheidung über Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung des Arrestes ====== § 925 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gericht, den Arrest ganz oder teilweise zu bestätigen, abzuändern oder aufzuheben, auch abhängig von einer Sicherheitsleistung. **§ 925 (2) ZPO** Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. ===== siehe auch ===== § 925 ZPO -> [[Entscheidung nach Widerspruch]] \\ Regelt das Verfahren, wenn gegen einen Arrest Widerspruch erhoben wird.