====== Gerichtliche Anordnung bei Nichtgebrauch des Wahlrechts ====== § 483 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die gerichtlichen Maßnahmen, wenn das Wahlrecht nicht genutzt wird. **§ 483 (2) ZPO** Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. ===== siehe auch ===== § 483 ZPO -> [[Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen]] \\ Regelt die Eidesleistung für hör- oder sprachbehinderte Personen und beschreibt die verschiedenen Möglichkeiten, wie diese den Eid leisten können.