====== Gericht der Hauptsache im ersten Rechtszug und Berufungsinstanz ====== § 943 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht der Hauptsache das Gericht des ersten Rechtszuges ist und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. **§ 943 (1) ZPO** Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen. ===== siehe auch ===== § 943 ZPO -> [[Gericht der Hauptsache]] \\ Definiert das Gericht der Hauptsache im Kontext von einstweiligen Verfügungen und Arrestverfahren.