====== Gericht (Verfahrensrecht) ====== Das deutsche [[Gerichtssystem]] ist mehrstufig und umfasst mehrere spezialgerichtliche Zuständigkeiten sowie die ordentliche Gerichtsbarkeit. Es besteht aus Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof als höchste Instanz. Zudem gibt es spezialisierte Gerichte wie Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte, die jeweils eigene Zuständigkeitsbereiche abdecken. Die sachliche Zuständigkeit und Prozessordnung der Gerichte ist durch Gesetze wie die [[Verfahrensrecht:Zivilprozessordnung]] (ZPO) geregelt, wodurch [[Verfahrensrecht:Rechtsstreitigkeit|Rechtsstreitigkeiten]] systematisch und nach festgelegten rechtlichen Prinzipien bearbeitet werden. Das Ziel des Systems ist es, durch eine unabhängige und unparteiische [[Rechtsprechung]] gerechte und verbindliche [[Verfahrensrecht:Entscheidungen]] zu treffen. Artikel 92 des Grundgesetzes (GG) legt fest, dass die [[Grundrecht:rechtsprechende Gewalt]] in Deutschland ausschließlich durch [[Gerichte]] ausgeübt wird. Gerichte besitzen die alleinige Autorität, Recht zu sprechen. Sie haben somit eine zentrale Funktion in der Gewaltenteilung des deutschen Staates inne. Die [[Geschäftsstelle]] eines [[Gericht|Gerichts]] ist eine organisatorische Einheit, die die Verwaltung und Unterstützung der richterlichen Tätigkeit sicherstellt. Sie übernimmt vor allem administrative und organisatorische Aufgaben im Rahmen des [[Gerichtsverfahren|Gerichtsverfahrens]]. ===== siehe auch ===== Artikel 92 GG -> [[Grundrecht:rechtsprechende Gewalt]] \\ Die rechtsprechende Gewalt, oft auch als Judikative bezeichnet, ist eine der drei Staatsgewalten in einem demokratischen System. -> [[Gerichtsstand]] \\ -> [[Gerichtsstandbestimmung]] \\