====== Gepfändetes Geld ====== § 815 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Umgang mit gepfändetem Geld im Rahmen der Zwangsvollstreckung. § 815 (1) ZPO -> [[Ablieferung des gepfändeten Geldes an den Gläubiger]] \\ Bestimmt, dass gepfändetes Geld dem Gläubiger abzuliefern ist. § 815 (2) ZPO -> [[Hinterlegung bei Rechten Dritter]] \\ Regelt die Hinterlegung des Geldes, wenn Rechte Dritter die Veräußerung hindern, und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung unter bestimmten Bedingungen. § 815 (3) ZPO -> [[Wegnahme als Zahlung]] \\ Erklärt, dass die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung des Schuldners gilt, sofern keine Hinterlegung erforderlich ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen|Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen]] \\ Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen, einschließlich der Pfändung und Verwertung solcher Gegenstände.