====== Genügende Entschuldigung des Ausbleibens ====== § 381 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen die Auferlegung von Kosten und die Festsetzung von Ordnungsmitteln bei Ausbleiben eines Zeugen unterbleiben. § 381 (1) ZPO -> [[Entschuldigung des Ausbleibens eines Zeugen]] \\ Beschreibt, dass die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird oder glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. § 381 (2) ZPO -> [[Anzeigen und Gesuche des Zeugen]] \\ Erklärt, dass die Anzeigen und Gesuche des Zeugen schriftlich, zum Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden können. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen, der Beweiswürdigung und der Folgen des Ausbleibens von Zeugen.