====== Genehmigung zur Aussage durch das Prozessgericht ====== § 376 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass eine Genehmigung zur Aussage durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen ist. **§ 376 (3) ZPO** Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen. ===== siehe auch ===== § 376 ZPO -> [[Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit]] \\ Regelt die Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes und anderen bestimmten Personengruppen als Zeugen.