====== Genehmigung des Protokolls ====== § 162 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Genehmigung des Protokolls, insbesondere die Vorlesung, Durchsicht und Genehmigung durch die Beteiligten. § 162 (1) ZPO -> [[Vorlesung und Genehmigung des Protokolls]] \\ Bestimmt, dass das Protokoll den Beteiligten vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder angezeigt werden muss, und dass dies im Protokoll vermerkt wird. § 162 (2) ZPO -> [[Verzicht auf Abspielen von Aufzeichnungen]] \\ Erlaubt den Verzicht auf das Abspielen von Aufzeichnungen, wenn diese in Gegenwart der Beteiligten aufgezeichnet wurden und die Beteiligten darauf verzichten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren vor den Gerichten|Verfahren vor den Gerichten]] \\ Regelt die Abläufe und Formalitäten im Gerichtsverfahren, einschließlich der Protokollierung, der Verhandlung und der Beweiserhebung.