====== Gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten ====== Artikel 71a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ([[Brüssel-Ia-Verordnung]]) beschreibt die Anerkennung gemeinsamer Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten als Gerichte eines Mitgliedstaats, wenn diese eine gerichtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten ausüben, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Artikel 71a (1) -> [[Gemeinsame Gerichte als Gerichte eines Mitgliedstaats]] \\ Definiert, dass ein gemeinsames Gericht mehrerer Mitgliedstaaten als Gericht eines Mitgliedstaats gilt, wenn es gemäß der zu seiner Errichtung geschlossenen Übereinkunft eine gerichtliche Zuständigkeit ausübt. Artikel 71a (2) -> [[Liste der gemeinsamen Gerichte]] \\ Listet die Gerichte auf, die als gemeinsame Gerichte anerkannt werden, einschließlich des Einheitlichen Patentgerichts und des Benelux-Gerichtshofs. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Kapitel VII -> [[Brüssel-Ia-Verordnung#TITEL VI: ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN|Übergangsvorschriften]] \\