====== Geltung für Nebenverfahren ====== § 82 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Vollmacht für den Hauptprozess auch die Vollmacht für Verfahren, die eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffen, umfasst. **§ 82 ZPO** Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Prozessvollmacht|Prozessvollmacht]] \\ Regelt die Erteilung, den Umfang und die Wirkung von Prozessvollmachten, einschließlich der Vertretung durch Bevollmächtigte und der Beschränkungen der Vollmacht.