====== Geltung der Vorschrift für Oberlandesgerichte und Bundesgerichtshof ====== § 573 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Vorschrift des Absatzes 1 auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof gilt. **§ 573 (3) ZPO** Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof. ===== siehe auch ===== § 573 ZPO -> [[Erinnerung]] \\ Regelt die Möglichkeit, gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Entscheidung des Gerichts zu beantragen.