====== Geltung der Prozessführung bei mündlicher oder stillschweigender Genehmigung ====== § 89 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Prozessführung gegen die Partei gilt, wenn eine mündliche Vollmacht erteilt oder die Handlung stillschweigend genehmigt wurde. **§ 89 (2) ZPO** Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. ===== siehe auch ===== § 89 ZPO -> [[Vollmachtloser Vertreter]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen jemand ohne Vollmacht oder Auftrag für eine Partei handeln kann und die Konsequenzen einer solchen Handlung.