====== Geltendmachung von Einreden durch überlebende Ehegatten oder Lebenspartner ====== § 305 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Geltendmachung von Einreden durch überlebende Ehegatten oder Lebenspartner im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine Verurteilung unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung nicht ausschließt. **§ 305 (2) ZPO** Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem § 1489 Abs. 2 und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen. ===== siehe auch ===== § 305 ZPO -> [[Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung]] \\ Behandelt die Bedingungen, unter denen ein Urteil unter dem Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung ergeht.