====== Geltendmachung von Einreden durch den Erben ====== § 305 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden eine Verurteilung unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung nicht ausschließt. **§ 305 (1) ZPO** Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen. ===== siehe auch ===== § 305 ZPO -> [[Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung]] \\ Behandelt die Bedingungen, unter denen ein Urteil unter dem Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung ergeht.