====== Geltendmachung des Anspruchs auf Leistung des Interesses ====== § 893 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass der Gläubiger den Anspruch auf Leistung des Interesses im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend machen muss. **§ 893 (2) ZPO** Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. ===== siehe auch ===== § 893 ZPO -> [[Klage auf Leistung des Interesses]] \\ Regelt die Möglichkeit des Gläubigers, die Leistung des Interesses im Wege der Klage geltend zu machen.