====== Gegenvorstellung ====== Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch eine Beschlussentscheidung von dem Gericht, das sie begangen hat, auf Gegenvorstellung zu beheben, selbst wenn der Beschluss nach dem Prozessrecht unabänderlich ist, weil Entscheidungen, die unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts ergangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten können.((BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 162/03, NJW 2004, 2529)) Dementsprechend ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem ergänzenden Beschluss zulässig, wenn ihre Unterlassung gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstößt.((BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2017 - I ZB 108/16; m.V.a. BGH, NJW 2004, 2529; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, NJW-RR 2007, 1654 Rn. 3 bis 6)) Eine solche nachträgliche Zulassung setzt jedoch, da sie die gemäß § 318 ZPO bei Urteilen und entsprechend bei mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Beschlüssen grundsätzlich bestehende Bindung außer Kraft setzt, eine willkürlich unterlassene Zulassung oder eine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzugs voraus.((BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2017 - I ZB 108/16; m.V.a BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 4 ff., 9)) Die Gegenvorstellung ist ein im Gesetz nicht geregelter formloser [[Rechtsbehelf]] gegen [[Entscheidungen]], gegen die keine anderen Rechtsbehelfe bzw. [[Rechtsmittel]] existieren. Über die Gegenvorstellung wird nach Sachprüfung erneut entschieden. Die Frist für die Gegenvorstellung beträgt zwei Wochen((BGH, IX ZB 25/01)). Mit einer auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Gegenvorstellung kann nicht die erneute Befassung mit einer Frage erreicht werden, die als nicht entscheidungserheblich erkannt worden ist.((BGH, Beschluß vom 14. März 2005 - X ZR 186/00 – Gegenvorstellung im Nichtigkeitsberufungsverfahren)) Für die Gegenvorstellung ist kein Raum, soweit die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG eröffnet ist oder eine [[Anhörungsrüge]] nach der durch das „Anhörungsrügengesetz“ geänderten, zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen und hier anzuwendenden Fassung des § 321a ZPO in direkter oder analoger Anwendung in Betracht kommt((BPatG, Beschl. v. 2. August 2006, 32 W (pat) 249/03; m.V.a Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 83 Rdn. 4)). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes soll jedoch eine Gegenvorstellung auch dann stattfinden, wenn die Rechtsbeschwerde unter willkürlicher Missachtung der für ihre Zulassung geltenden Vorschriften nicht zugelassen worden ist((vgl. BGH NJW 2004, 2529, 2530)). Es kann dahinstehen, ob dies auch für das markenrechtliche Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt oder ob insoweit § 83 Abs. 3 MarkenG eine abschließende Regelung darstellt((so Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 83 Rdn. 27)), ob statt einer Gegenvorstellung zum iudex a quo die außerordentliche Beschwerde zum iudex ad quem eröffnet ist((so Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 321a Rdn. 4 unter cc), dd))) oder ob § 321a ZPO n. F. auch insoweit analog anzuwenden ist.((BPatG, Beschl. v. 2. August 2006, 32 W (pat) 249/03)) Entscheidungen über [[Anhörungsrüge|Anhörungsrügen]] sind nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Gleiches gilt für Entscheidungen über Gegenvorstellungen.