====== Gegenüberstellung widersprechender Zeugen ====== § 394 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen. **§ 394 (2) ZPO** Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden. ===== siehe auch ===== § 394 ZPO -> [[Einzelvernehmung]] \\ Regelt die Einzelvernehmung von Zeugen im Zivilprozess.