====== Gegenstandswert ====== Grundsätzlich bestimmt sich in gerichtlichen Verfahren der [[Gegenstandswert]] für die Tätigkeit des Anwalts nach den für die [[Gerichtsgebühren]] geltenden [[Wertvorschriften]] (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG -> [[rechtsanwaltsverguetungsgesetz:Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren]]).((BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2024 – KZR 60/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2023 KZR 42/20, juris Rn. 3 mwN)) Wird der für die [[Gerichtsgebühren]] maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist diese Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Anwalts maßgeblich. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gegenstand der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist. Nur wenn der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit übereinstimmt, kann eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG [-> [[rechtsanwaltsverguetungsgesetz:Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren]]] verlangt werden.((BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2024 – KZR 60/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2023 KZR 42/20, juris Rn. 3 mwN)) Der Gegenstandswert bezeichnet den Wert des [[Streitgegenstand|Streitgegenstands]] und wird auch als [[Streitwert]] bezeichnet. Mitunter wird im Kontext des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] (RVG) der Begriff Gegenstandswert anstelle des Begriffs Streitwert verwendet. Abschnitt 4 des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] [-> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:Rechtsanwaltsvergütungsgesetz#Gegenstandswert]]] legt die Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswerts fest, der für die Gebührenberechnung maßgeblich ist. ===== siehe auch ===== RVG, Abschnitt 4 -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:Rechtsanwaltsvergütungsgesetz#Gegenstandswert]] \\ § 2 ff ZPO -> [[Streitwert]]