====== Gegenstand der rechtlichen Prüfung ====== Der [[Streitgegenstand]] bestimmt den Gegenstand der [[Rechtshängigkeit]] (§ 261 ZPO) und damit den Gegenstand der rechtlichen Prüfung, sowie den Umfang der [[Rechtskraft]] (§§ 322, 325 ZPO). ===== siehe auch ===== -> [[Streitgegenstand]]