====== Gegenstand der mündlichen Verhandlung ====== § 321 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschränkt die mündliche Verhandlung auf den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits. **§ 321 (4) ZPO** Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. ===== siehe auch ===== § 321 ZPO -> [[Ergänzung des Urteils]] \\ Regelt die Möglichkeit der Ergänzung eines Urteils, wenn bestimmte Ansprüche oder der Kostenpunkt übergangen wurden.