====== Gegenstand der Immobiliarvollstreckung ====== § 864 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) definiert die Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich besonderer Bestimmungen für Bruchteile von Grundstücken und Schiffen. § 864 (1) ZPO -> [[Gegenstände der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen]] \\ Bestimmt, dass neben Grundstücken auch Berechtigungen, die den Vorschriften für Grundstücke unterliegen, sowie im Schiffsregister eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke der Zwangsvollstreckung unterliegen. § 864 (2) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in Bruchteile von Grundstücken und Schiffen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung in Bruchteile von Grundstücken, Berechtigungen oder Schiffen zulässig ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Verfahren und Bedingungen der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, einschließlich Grundstücken und ähnlichen Rechten, sowie die besonderen Bestimmungen für Schiffe und Schiffsbauwerke.