====== Gang des Beschwerdeverfahrens ====== § 572 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Ablauf des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit und der Entscheidung durch das Beschwerdegericht. § 572 (1) ZPO -> [[Abhilfe oder Vorlage an das Beschwerdegericht]] \\ Erläutert, dass das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet erachten und ihr abhelfen können; andernfalls ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 572 (2) ZPO -> [[Prüfung der Zulässigkeit durch das Beschwerdegericht]] \\ Beschreibt die Pflicht des Beschwerdegerichts, die Statthaftigkeit und die Einhaltung der Form und Frist der Beschwerde zu prüfen, und die Möglichkeit, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. § 572 (3) ZPO -> [[Übertragung der Anordnung durch das Beschwerdegericht]] \\ Erklärt, dass das Beschwerdegericht bei Begründetheit der Beschwerde die erforderliche Anordnung an das ursprüngliche Gericht oder den Vorsitzenden übertragen kann. § 572 (4) ZPO -> [[Entscheidung über die Beschwerde durch Beschluss]] \\ Bestimmt, dass die Entscheidung über die Beschwerde durch Beschluss erfolgt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahren]] \\ Regelt das Verfahren der Beschwerde, einschließlich der Zulässigkeit, Form und Frist der Beschwerde sowie der Entscheidung durch das Beschwerdegericht.