====== Gang der mündlichen Verhandlung ====== **§ 137 (1) ZPO** Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. **§ 137 (2) ZPO** Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen. **§ 137 (3) ZPO** Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt. **§ 137 (4) ZPO** In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten. ===== siehe auch ===== ====== Gang der mündlichen Verhandlung ====== § 137 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt den Ablauf der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess. § 137 (1) ZPO -> [[Einleitung der mündlichen Verhandlung durch Anträge]] \\ Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. § 137 (2) ZPO -> [[Freie Rede der Parteien]] \\ Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten und müssen das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung umfassen. § 137 (3) ZPO -> [[Bezugnahme und Vorlesung von Dokumenten]] \\ Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt. § 137 (4) ZPO -> [[Worterteilung in Anwaltsprozessen]] \\ In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren vor den Landgerichten|Verfahren vor den Landgerichten]] \\ Regelt die Abläufe und Anforderungen im Verfahren vor den Landgerichten, einschließlich der mündlichen Verhandlung, der Beweisaufnahme und der Urteilsverkündung.