====== Führung des Schuldnerverzeichnisses durch das zentrale Vollstreckungsgericht ====== § 882b (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, welche Personen im Schuldnerverzeichnis eingetragen werden, basierend auf Anordnungen durch Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden oder Insolvenzgerichte. **§ 882b (1) ZPO** Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen: 1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat; 2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist; 3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat. ===== siehe auch ===== § 882b ZPO -> [[Inhalt des Schuldnerverzeichnisses]] \\ Beschreibt den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, das vom zentralen Vollstreckungsgericht geführt wird.