====== Früher erster Termin ====== § 275 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vorbereitung und Durchführung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung. § 275 (1) ZPO -> [[Vorbereitung des frühen ersten Termins]] \\ Ermöglicht dem Vorsitzenden oder einem bestimmten Mitglied des Prozessgerichts, dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen oder ihn aufzufordern, Verteidigungsmittel unverzüglich vorzubringen. § 275 (2) ZPO -> [[Anordnungen zur Vorbereitung des Haupttermins]] \\ Bestimmt, dass das Gericht alle notwendigen Anordnungen trifft, wenn das Verfahren im frühen ersten Termin nicht abgeschlossen wird. § 275 (3) ZPO -> [[Frist zur schriftlichen Klageerwiderung]] \\ Legt fest, dass das Gericht eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzt, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat. § 275 (4) ZPO -> [[Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung]] \\ Erlaubt dem Gericht, dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung zu setzen, entweder im Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren vor den Landgerichten|Verfahren vor den Landgerichten]] \\ Regelt die Verfahrensweise und die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Bestimmung von Terminen und Fristen für die Klageerwiderung und Stellungnahmen.