====== Frühe Durchführung von Verhandlungen ====== § 272 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung so früh wie möglich stattfinden sollen. **§ 272 (3) ZPO** Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden. ===== siehe auch ===== § 272 ZPO -> [[Bestimmung der Verfahrensweise]] \\ Regelt die Verfahrensweise im Zivilprozess, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen.