====== Fristwahrender Eingang eines Schriftstückes bei Gericht ====== Für die Frage, ob ein Schriftstück, mit dem eine bei einem Gericht zu wahrende Frist eingehalten werden sollte, dort rechtzeitig eingegangen ist, ist entscheidend, ob das Schriftstück innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt dieses Gerichts gelangt ist.((BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZR 70/14; m.V.a. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 1 BvR 370/84, BVerfGE 69, 381, 385 f.; Kammerbeschluss vom 9. Okto-ber 2007 1 BvR 1784/05, NJWRR 2008, 446, 447; BGH, Beschluss vom 12. Februar 1981 VII ZB 27/80, BGHZ 80, 62, 63; Beschluss vom 8. Oktober 2013 VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 20) und damit dem Zugriff des Absenders nicht mehr zugänglich gewesen ist (BVerfG, NJWRR 2008, 446, 447; BGH, Beschluss vom 23. April 2013 VI ZB 27/12, NJWRR 2013, 830 Rn. 12)) Ein Schriftstück, mit dem eine bei einem Gericht zu wahrende Frist eingehalten werden sollte, gelangt nicht schon zu dem Zeitpunkt fristwahrend tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts, zu dem der mit der Annahme von Schrift-stücken beauftragte Mitarbeiter des Gerichts die ihm von einem Rechtsanwalt oder einem Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei übergebene Postmappe zum Zwecke der Anbringung des Eingangsstempels auf den Schriftstücken und Einbehaltung der für das Gericht bestimmten Exemplare annimmt.((BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZR 70/14)) ===== siehe auch =====