====== Fristversäumnis ====== Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein [[Rechtsanwalt]] durch organisatorische Vorkehrungen [-> [[Organisationsverschulden]]] sicherzustellen, dass ein [[fristgebundener Schriftsatz]] rechtzeitig gefertigt wird und beim zuständigen Gericht innerhalb der laufenden Frist eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Zu diesem Zweck ist die Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen [[Fristversäumnis|Fristversäumungen]] bietet.((vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2024 - I ZB 34/24, m.V.a. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 [juris Rn. 11 f.] mwN; Beschluss vom 9. Januar 2020 - I ZB 41/19, juris Rn. 9; Beschluss vom 22. November 2022 - XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224 [juris Rn. 10])) ===== siehe auch ===== § 233 ZPO -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] -> [[Fristversäumnis wegen wirtschaftlichem Unvermögen]]