====== Fristsetzung für die schriftliche Begutachtung ====== § 411 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht dem Sachverständigen eine Frist zur Übermittlung des unterschriebenen Gutachtens setzt. **§ 411 (1) ZPO** Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. ===== siehe auch ===== § 411 ZPO -> [[Schriftliches Gutachten]] \\ Regelt die Anforderungen und Verfahren bei der schriftlichen Begutachtung durch Sachverständige im Zivilprozess.