====== Fristkürzung; Fristverlängerung ====== § 224 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeiten der Fristkürzung und Fristverlängerung im Zivilprozess. § 224 (1) ZPO -> [[Fristkürzung durch Vereinbarung der Parteien]] \\ Erlaubt die Verkürzung von Fristen durch Vereinbarung der Parteien, ausgenommen Notfristen. § 224 (2) ZPO -> [[Abkürzung oder Verlängerung von Fristen auf Antrag]] \\ Ermöglicht die Abkürzung oder Verlängerung richterlicher und gesetzlicher Fristen auf Antrag, wenn erhebliche Gründe vorliegen. § 224 (3) ZPO -> [[Berechnung der neuen Frist bei Verlängerung]] \\ Bestimmt, dass die neue Frist im Falle einer Verlängerung von dem Ablauf der vorherigen Frist an berechnet wird, sofern nichts anderes festgelegt ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Termine und Fristen|Termine und Fristen]] \\ Regelt die Bestimmungen zu Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Berechnung, Verlängerung und Verkürzung von Fristen sowie der Festlegung von Terminen.