====== Fristkürzung durch Vereinbarung der Parteien ====== § 224 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Verkürzung von Fristen durch Vereinbarung der Parteien, ausgenommen Notfristen. **§ 224 (1) ZPO** Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind. ===== siehe auch ===== § 224 ZPO -> [[Fristkürzung; Fristverlängerung]] \\ Regelt die Möglichkeiten der Fristkürzung und Fristverlängerung im Zivilprozess.