====== Fristen für Berufungserwiderung und Stellungnahme ====== § 521 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit, Fristen für die schriftliche Berufungserwiderung und die schriftliche Stellungnahme auf die Berufungserwiderung zu setzen. **§ 521 (2) ZPO** Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 521 ZPO -> [[Zustellung der Berufungsschrift und -begründung]] \\ Regelt die Zustellung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung an die Gegenpartei sowie die Möglichkeit, Fristen für Erwiderungen zu setzen.