====== Fristbestimmung im Urteil ====== § 255 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bestimmung von Fristen im Urteil, die dem Kläger das Recht geben, bei Nichterfüllung durch den Beklagten Schadensersatz zu fordern oder einen Vertrag aufzuheben. § 255 (1) ZPO -> [[Fristbestimmung bei Nichterfüllung des Anspruchs]] \\ Erlaubt dem Kläger, die Bestimmung einer Frist im Urteil zu verlangen, wenn der Beklagte den Anspruch nicht rechtzeitig erfüllt, um Schadensersatz oder Vertragsaufhebung zu fordern. § 255 (2) ZPO -> [[Fristbestimmung bei Sicherheitsleistung und Verwaltung]] \\ Gilt auch für die Anordnung einer Verwaltung oder die Leistung einer Sicherheit durch den Beklagten sowie für die Vollziehung einer Auflage nach § 2193 Abs. 2 BGB. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt die Abläufe und Anforderungen im Verfahren vor den Landgerichten bis zur Urteilsfindung, einschließlich der Klageerhebung und der Verfahrensschritte bis zur Entscheidung.