====== Fristberechnung ====== § 222 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Berechnung von Fristen im Zivilprozess, wobei die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewendet werden. § 222 (1) ZPO -> [[Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fristberechnung]] \\ Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 222 (2) ZPO -> [[Fristende an Sonn- und Feiertagen]] \\ Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. § 222 (3) ZPO -> [[Fristberechnung nach Stunden]] \\ Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Termine und Fristen|Termine und Fristen]] \\ Regelt die Bestimmungen zu Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Berechnung, Verlängerung und Verkürzung von Fristen sowie der Konsequenzen bei Fristversäumnissen.