====== Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung ====== § 276 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Vorsitzenden, dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung zu setzen. **§ 276 (3) ZPO** Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. ===== siehe auch ===== § 276 ZPO -> [[Schriftliches Vorverfahren]] \\ Regelt das schriftliche Vorverfahren, das angewendet wird, wenn kein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird.