====== Frist zur Klageerhebung ====== § 494a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anordnung zur Klageerhebung nach Beendigung der Beweiserhebung und die Konsequenzen bei Nichterfüllung dieser Anordnung. § 494a (1) ZPO -> [[Anordnung zur Klageerhebung nach Beweiserhebung]] \\ Bestimmt, dass das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung anordnen kann, dass der Antragsteller innerhalb einer bestimmten Frist Klage erheben muss, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. § 494a (2) ZPO -> [[Kostenentscheidung bei Nichterfüllung der Klageanordnung]] \\ Regelt, dass das Gericht die Kosten dem Antragsteller auferlegen kann, wenn er der Anordnung zur Klageerhebung nicht nachkommt, und dass diese Entscheidung der sofortigen Beschwerde unterliegt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Beweisverfahren|Beweisverfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Beweiserhebung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Anordnung von Beweiserhebungen und der Folgen bei Nichterfüllung solcher Anordnungen.