====== Frist zur Einsicht der Urkunden ====== § 134 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) gibt dem Gegner eine Frist von drei Tagen zur Einsicht der Urkunden, die auf Antrag verlängert oder abgekürzt werden kann. **§ 134 (2) ZPO** Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden. ===== siehe auch ===== § 134 ZPO -> [[Einsicht von Urkunden]] \\ Regelt die Verpflichtung der Parteien zur Niederlegung von Urkunden und die Einsichtnahme durch den Gegner.