====== Frist und Form ====== § 569 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Frist und Form der sofortigen Beschwerde. § 569 (1) ZPO -> [[Frist für die sofortige Beschwerde]] \\ Bestimmt die Notfrist von zwei Wochen für die Einlegung der sofortigen Beschwerde und die Bedingungen, unter denen diese Frist beginnt. § 569 (2) ZPO -> [[Einreichung der Beschwerdeschrift]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Beschwerdeschrift, die zur Einlegung der Beschwerde erforderlich ist. § 569 (3) ZPO -> [[Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle]] \\ Erlaubt die Einlegung der Beschwerde auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle unter bestimmten Bedingungen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Rechtsmittel|Rechtsmittel]] \\ Regelt die verschiedenen Arten von Rechtsmitteln, die im Zivilprozess zur Verfügung stehen, einschließlich der Bedingungen und Fristen für deren Einlegung.