====== Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs ====== § 953 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die Frist von 30 Tagen für die Einlegung des Rechtsbehelfs fest, die mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläubiger beginnt. **§ 953 (2) ZPO** Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichnete Frist von 30 Tagen für die Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläubiger. Dies gilt auch in den Fällen des § 321a Absatz 2 für die Ablehnung des Antrags auf Erlass des Beschlusses durch das Berufungsgericht. ===== siehe auch ===== § 953 ZPO -> [[Rechtsbehelfe des Gläubigers]] \\ Regelt die Rechtsbehelfe des Gläubigers im Zusammenhang mit der vorläufigen Kontenpfändung.