====== Frist für die Berufungsbegründung ====== § 520 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Frist für die Berufungsbegründung und die Möglichkeiten ihrer Verlängerung. **§ 520 (2) S. 1 ZPO** Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 520 (2) S. 2 ZPO -> [[Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung]] Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Wird eine per [[Telefax]] übertragene Berufungsbegründungsschrift vor Fristablauf nur unvollständig übermittelt, hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob der vom Telefaxgerät des Gerichts empfangene Teil den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt.((BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 7/06)) ===== siehe auch ===== § 520 ZPO -> [[Berufungsbegründung]] \\ Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.