====== Frist für die Berufungsbegründung ======
**§ 520 (2) S. 1 ZPO**
Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
§ 520 (2) S. 2 ZPO -> [[Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung]]
Wird eine per [[Telefax]] übertragene Berufungsbegründungsschrift vor Fristablauf nur unvollständig übermittelt, hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob der vom Telefaxgerät des Gerichts empfangene Teil den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt.((BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 7/06))
===== siehe auch =====
§ 520 ZPO -> [[Berufungsbegründung]]
====== Frist für die Berufungsbegründung ======
§ 520 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Frist für die Berufungsbegründung und die Möglichkeiten ihrer Verlängerung.
**§ 520 (2) ZPO**
Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
===== siehe auch =====
§ 520 ZPO -> [[Berufungsbegründung]] \\
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.