====== Frist für die Beantragung der Ergänzung ====== § 321 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Ergänzung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Urteils beantragt werden muss. **§ 321 (2) ZPO** Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. ===== siehe auch ===== § 321 ZPO -> [[Ergänzung des Urteils]] \\ Regelt die Möglichkeit der Ergänzung eines Urteils, wenn bestimmte Ansprüche oder der Kostenpunkt übergangen wurden.