====== Frist für den Antrag ====== § 1058 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs gestellt werden muss, sofern keine andere Frist vereinbart wurde. **§ 1058 (2) ZPO** Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen. ===== siehe auch ===== § 1058 ZPO -> [[Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs]] \\ Regelt die Möglichkeiten zur Berichtigung, Auslegung und Ergänzung eines Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht.