====== Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde ====== § 575 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde, die bei einem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden muss. § 575 (1) ZPO -> [[Einlegung der Rechtsbeschwerde]] \\ Beschreibt die Notfrist von einem Monat zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und die erforderlichen Inhalte der Beschwerdeschrift. § 575 (2) ZPO -> [[Begründung der Rechtsbeschwerde]] \\ Regelt die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde, sofern diese nicht bereits in der Beschwerdeschrift enthalten ist. § 575 (3) ZPO -> [[Inhalt der Begründung der Rechtsbeschwerde]] \\ Definiert die notwendigen Inhalte der Begründung der Rechtsbeschwerde. § 575 (4) ZPO -> [[Anwendung allgemeiner Vorschriften auf Rechtsbeschwerdeschriften]] \\ Bestimmt die Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Beschwerde- und Begründungsschrift. § 575 (5) ZPO -> [[Entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften]] \\ Verweist auf die entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 3, Abschnitt 1, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Rechtsbeschwerde|Rechtsbeschwerde]] \\ Regelt die Voraussetzungen, Fristen und das Verfahren der Rechtsbeschwerde, einschließlich der Form und Begründung sowie der Prüfung und Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht.