====== Frist ====== § 233 ZPO -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] -> [[Fristversäumnis]] \\ -> [[Fristenkontrolle]] \\ -> [[Sorgfaltspflicht in Fristsachen]] \\ Die [[Sorgfaltspflicht in Fristsachen]] verlangt von einem [[Rechtsanwalt]], alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von [[Rechtsmittelfrist|Rechtsmittelfristen]] zu gewährleisten. Für den Fall, dass die Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden [-> [[Fristenkontrolle]]].((BGH, Beschl. v. 10. Februar 2022 - I ZB 46/21; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== -> [[Rechtsanwalt]]