====== Freies Ermessen des Gerichts bei einstweiligen Verfügungen ====== § 938 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes einer einstweiligen Verfügung erforderlich sind. **§ 938 (1) ZPO** Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. ===== siehe auch ===== § 938 ZPO -> [[Inhalt der einstweiligen Verfügung]] \\ Regelt den Inhalt der einstweiligen Verfügung und die Anordnungen, die das Gericht nach freiem Ermessen treffen kann.