====== Freie Würdigung der Parteiaussage ====== § 453 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen hat. **§ 453 (1) ZPO** Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen. ===== siehe auch ===== § 453 ZPO -> [[Beweiswürdigung bei Parteivernehmung]] \\ Regelt die Beweiswürdigung bei der Vernehmung von Parteien im Zivilprozess.