====== Freie Rede der Parteien ====== § 137 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Vorträge der Parteien in freier Rede zu halten sind und das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung umfassen müssen. **§ 137 (2) ZPO** Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen. ===== siehe auch ===== § 137 ZPO -> [[Gang der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt den Ablauf der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess.