====== Fragerecht der Parteien zur Aufklärung der Sache ====== § 397 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht es den Parteien, dem Zeugen Fragen zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen vorzulegen. **§ 397 (1) ZPO** Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. ===== siehe auch ===== § 397 ZPO -> [[Fragerecht der Parteien]] \\ Regelt das Fragerecht der Parteien während der Beweisaufnahme im Zivilprozess.