====== Fragerecht der Parteien ====== § 397 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Fragerecht der Parteien während der Beweisaufnahme im Zivilprozess. § 397 (1) ZPO -> [[Fragerecht der Parteien zur Aufklärung der Sache]] \\ Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen Fragen vorzulegen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. § 397 (2) ZPO -> [[Direkte Befragung des Zeugen durch Parteien]] \\ Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten. § 397 (3) ZPO -> [[Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen]] \\ Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Rechte der Parteien, der Rolle des Gerichts und der Zulässigkeit von Beweismitteln.