====== Fragerecht der Gerichtsmitglieder ====== § 396 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Fragerecht der Gerichtsmitglieder während der Vernehmung. **§ 396 (3) ZPO** Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. ===== siehe auch ===== § 396 ZPO -> [[Vernehmung zur Sache]] \\ Regelt die Vernehmung von Zeugen zur Sache im Zivilprozess.